1. Allgemeines
    • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Johannah Illgner und Kristina Scheuermann, Plan W – Agentur für strategische politische Kommunikation, GbR, nachfolgend in Kurzform „Plan W“ oder „Agentur“ genannt, sowohl mit Zulieferer*innen, Partner*innen, Zwischenhändler*innen, Wiederverkäufer*innen als auch mit Endkund*innen. Diese Auftragsbedingungen haben, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des_der Auftraggeber*in. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des_der Kund*in werden von Plan W nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
    • Alle Vereinbarungen, die zwischen Plan W und dem_der Kund*in zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden.
    • Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem_der Kund*in, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    • Plan W erbringt Dienstleistungen im Bereich der politischen Strategie- und Kommunikationsberatung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Public Affairs. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den spezifischen Angeboten, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von Plan W.

 

  1. Angebote, Leistungen und Eigentumsvorbehalt
    • Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den_die Kund*in gültig. Angebote sind 30 Tage, ab Angebotsdatum, gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
    • Die Vertragspflichten der Agentur ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. übersandten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen zwischen der Agentur und dem_der Auftraggeber*in. Plan W übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die Agentur keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht.
    • Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit und der Umsetzung der Kommunikationspolitiken, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen der Agentur sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und eventuellen Umsetzungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Handelt es sich um eine Beratungsleistung ist es unerheblich, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
    • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Plan W, das von dem_der Kund*in beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch von dem_der Kund*in gegen Plan W resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den_die Kund*in wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
    • Die erarbeiteten Konzepte bzw. deren Umsetzung (Beratung, Flyer, Bilder etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Plan W. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der_die Kund*in auf das Eigentum von Plan W hinweisen und die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen.

 

  1. Urheber- und Nutzungsrechte
    • Der_die Kund*in erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Plan W im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Plan W.
    • Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
    • Plan W darf die selbst entwickelten Kommunikationsmittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Plan W und dem_der Kund*in ausgeschlossen werden.
    • Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, ist honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Plan W.
    • Über den Umfang der Nutzung steht Plan W ein Auskunftsanspruch zu.

 

  1. Vergütung
    • Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Plan W ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
    • Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann Plan W von dem_der Kund*in Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
    • Sollten sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden die Plan W dadurch anfallenden Kosten von dem_der Kund*in ersetzt und Plan W von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern beide Parteien trotz veränderter Voraussetzungen an dem Vertragsverhältnis festhalten wollen.
    • Bei Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den_die Kund*in, die Plan W nicht zu vertreten hat, stehen Plan W für die bis zum Abbruch getätigten Leistungen sowie für entgangenen Gewinn Schadensersatzansprüche zu. Plan W behält sich das Recht vor, diese Ansprüche in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung zu pauschalieren. Dieses Recht steht Plan W nicht zu, wenn der_die Kund*in nachweist, dass der, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen, tatsächlich entstandene Schaden für Plan W geringer ist oder dass Plan W kein Schaden entstanden ist.
    • Ein nach Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    • Plan W kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten der Agentur berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der zustehenden Vergütungen.

 

  1. Zusatzleistungen, Änderungen und Ergänzungen
    • Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise oder der Dauer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    • Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

 

  1. Geheimhaltungspflicht
    • Plan W ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags von dem_der Kund*in erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter*innen, als auch herangezogene Partner*innen und Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Plan W kann auf Wunsch von ihren Angestellten, freien Mitarbeiter*innen oder Subunternehmen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben lassen.

 

  1. Pflichten des_der Kund*in
    • Der_die Kund*in stellt Plan W alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Plan W sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den_die Kund*in zurückgegeben.
    • Der_die Kund*in ist verpflichtet, Plan W nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
    • Das Vertrauensverhältnis zwischen dem_der Kund*in und Plan W bedingt, dass Plan W über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
    • Der_die Kund*in wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen/Firmen nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Plan W erteilt.
    • Der_die Kund*in wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister*innen nur nach Rücksprache mit Plan W erteilen.

 

  1. Sorgfaltspflicht
    • Plan W wird die Interessen des_der Kund*in im Rahmen des Vertrages mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau treuhänderisch wahrnehmen. Dazu gehört, dass bei einer Auftragsvergabe durch die Agentur an Dritte in jedem Fall das Interesse des_der Auftraggeber*in vorgeht.
    • Plan W verpflichtet sich, nur qualifizierte (freie) Mitarbeiter*innen und/oder Subunternehmen mit der termingerechten Durchführung der Aufträge und Aufgaben zu beauftragen. Plan W hat die Möglichkeit die Durchführung von Dienstleistungen an Dritte weiterzugeben.
    • Plan W gewährleistet, dass alle beauftragten (freien) Mitarbeiter*innen und/oder Subunternehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben und Aufträge mit der gleichen Sorgfalt wie Plan W durchführen.

 

  1. Gewährleistung
    • Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Plan W erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird von dem_der Kund*in getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und spezieller Werberechtsgesetze verstoßen. Plan W ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der_die Kund*in stellt Plan W von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des_der Kund*in gehandelt hat, obwohl sie dem_der Kund*in Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Plan W bei dem_der Kund*in hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet Plan W für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache die Kosten hierfür der_die Kund*in. Der_die Kund*in wird Plan W schriftlich bestätigen, dass die entsprechende Maßnahme auf Wunsch des_der Kund*in durchgeführt wird und dass Plan W den_die Kund*in pflichtgemäß auf mögliche rechtliche Bedenken gegen die Maßnahme informiert hat.
    • Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
    • Plan W übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht, wenn eine im Auftrag der Auftraggeber*innen beantragte Förderung seitens der Fördergeber*innen nicht bewilligt wird. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Förderung nicht bewilligt worden ist. Gleiches gilt im Fall von jeglicher Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
    • Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von Plan W zum Beweis der Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

 

  1. Haftung
    • Die Agentur haftet dem_der Auftraggeber*in gegenüber für die von ihr bzw. ihrer Mitarbeiter*innen und/oder Subunternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Im Übrigen besteht eine Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch außer in den Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigungen auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Schadensersatzansprüche für Personenschäden werden nicht beschränkt.
    • Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gemäß diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Plan W.
    • Vertragliche Schadensersatzansprüche des_der Auftraggeber*in gegen Plan W verjähren in einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der_die Kund*in verpflichtet sich, entstandene Schäden gegenüber Plan W unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
    • Plan W haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen des_der Kund*in. Plan W haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
    • Die Haftung von Plan W für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
    • Der_die Auftraggeber*in hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel und muss diese unverzüglich schriftlich geltend machen. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden.

 

  1. Leistungen Dritter
    • Plan W ist berechtigt, die ihr übertragenden Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Plan W darf sich zur Auftragsausführung nach vorheriger Ankündigung freier Mitarbeiter*innen und/oder Subunternehmen bedienen, wobei allein Plan W gegenüber dem_der Auftraggeber*in stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Dabei entscheidet Plan W nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter*innen eingesetzt werden. Die Beauftragung von freien Mitarbeiter*innen und/oder Subunternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den_die Kund*in. Der_die Kund*in darf die Genehmigung nur unter Angabe eines wichtigen Grundes verweigern.
    • Von Plan W eingeschaltete freie Mitarbeiter*innen oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilf*innen der Agentur. Der_die Kund*in verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von Plan W eingesetzten Mitarbeiter*innen oder Dritte, währende der Auftragserfüllung sowie im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 6 Monate ohne Mitwirkung von Plan W weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

  1. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Plan W angefertigt werden, verbleiben bei Plan W. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann von dem_der Kund*in nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Entwürfen, Vorlagen, Produktionsdaten etc.

 

  1. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag/Die Auftragsbestätigung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

  1. Annahmeverzug/ unterlassene Mitwirkung

Kommt der_die Auftraggeber*in mit der Annahme der Dienste von Plan W in Verzug oder unterlässt er_sie eine ihm_ihr obliegende Mitwirkung und Fristsetzung, so ist Plan W zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Plan W Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

 

  1. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat Plan W an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

 

  1. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.

 

  1. Schlussbestimmungen
    • Der_die Kund*in ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
    • Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den_die Kund*in ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
    • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der_die Kund*in seinen_ihren Firmensitz im Ausland hat.
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von Plan W.
    • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.